Statuten

1 NAME UND SITZ

Artikel 1

  1. Der PANATHLON-CLUB BERNER OBERLAND (PC BEO) ist ein Verein imSinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Thun.
  2. Er ist konfessionslos und politisch unabhängig.
  3. Der PC BEO ist Mitglied von Panathlon International (PI) und damit Mitglied des Distrikts Schweiz und Fürstentum Liechtenstein. Dessen Satzung und Verbandsordnung finden ergänzend und sinngemäss Anwendung.

2 ZWECK

Artikel 2

  1. Der PC BEO bezweckt die Förderung des Verständnisses für die Belange des Sports und dessen Kultur. Er setzt sich für die Verwirklichung eines sportlichen Ideals auf der Grundlage einer gesunden, moralischen, geistigen und körperlichen Erziehung ein. Diesen Zweck sucht er zu erreichen durch:
    1. Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter seinen Mitgliedern und zu allen Personen die sich um die Förderung der Sportbewegung bemühen.
    2. Vermittlung vertiefter Kenntnisse des Sports durch Vorträge, Diskussionen und Besuche von Veranstaltungen.
    3. Förderung aller Bestrebungen zur Hebung der ethischen Werte des Sportes.
  2. Der PC BEO enthält sich jeder Einmischung in die Aufgabenbereiche der internationalen und nationalen Sportorganisationen.

      3 MITGLIEDSCHAFT

      Artikel 3

      1. Unter Vorbehalt von Art. 4 und 5 kann jede natürliche, volljährige Person als Mitglied des PC BEO aufgenommen werden.
      2. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die enge Verbundenheit mit dem Sport, insbesondere als Wettkämpfer oder Funktionär.

          Artikel 4

          1. Die Mitgliederzahl ist beschränkt. In der Regel sollen
            1. pro Sportart gleichzeitig höchstens fünf Personen dem PC BEO angehören.
            2. die Mitglieder ihren Wohnsitz im Berner Oberland haben.
          2. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zählen beim Numerus Clausus nicht.

          Artikel 5

          1. Jedes Mitglied ist berechtigt der Aufnahmekommission neue Mitglieder zur Aufnahme vorzuschlagen.
          2. Das Verfahren richtet sich nach einem separaten Reglement über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
          3. Aufnahmen erfolgen in der Regel einmal pro Jahr

          Artikel 6

          1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, sowie durch Auflösung des PC BEO. Die Mitgliedschaft durch Austritt erlischt auf Ende eines Kalenderjahres. Eine Austrittserklärung hat schriftlich (per Post oder Mail) zu erfolgen.
          2. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Austrittserklärung dem Vorstand zugestellt wurde.

          Artikel 7

          1. Auf Grund des Beschlusses von mindestens 3/4 der Anwesenden einer Mitgliederversammlung und nach vorheriger schriftlicher Mahnung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden,
            1. das während längerer Zeit den Monatsanlässen ohne triftige Entschuldigungsgründe ferngeblieben ist, oder
            2. das die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt hat, oder
            3. das sich durch sein Verhalten als Panathlon-Mitglied unwürdig oder als den Zwecken des Clubs schädlich erwiesen hat
          2. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen

          Artikel 8

          Die Mitglieder treffen sich in der Regel einmal im Monat zu einem Anlass. Mitglieder anderer Panathlon Clubs aus dem In- und Ausland geniessen Gastrecht an den Veranstaltungen des PC BEO.

          Artikel 9

          Alle Mitglieder sind verpflichtet, die lnteressen des PC BEO zu wahren und die Statuten und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten.

          4 FINANZIERUNG / HAFTUNG

          Artikel 10

          Der PC BEO wird durch die Mitgliederbeitrage finanziert.

          Artikel 11

          Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

          Artikel 12

          Die Jahresbeiträge und die Eintrittsgebühr werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Sie werden jeweils im Januar für das laufende Jahr erhoben.

          Artikel 13

          Der PC BEO kann zur Verfolgung besonderer Ziele Fonds bilden; die Genehmigung der entsprechenden Reglemente obliegt der ordentlichen Mitgliederversammlung.

          Artikel 14

          Für die Verbindlichkeiten des PC BEO haftet einzig das Vereinigungsvermogen. ̈Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

          5 ORGANISATION

          Artikel 15

          Die Organe des PC BEO sind:

          a. die Mitgliederversammlung
          b. der Vorstand
          c. die Rechnungsrevisoren
          d. die Aufnahmekommission
          e. der Preisverleihungskommission

          5.1 Die Mitgliederversammlung

          Artikel 16

          Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des PC BEO. Sie findet jedes Jahr im Januar statt. Die Einladung erfolgt wenigstens 3 Wochen vor dem Datum der Mitglieder-versammlung unter Angabe der Traktanden. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium geleitet.

          Artikel 17

          Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Vereinsgeschäfte:
          a. Wahl der Stimmenzähler
          b. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kommissionen und der Revisoren.
          c. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets so wie des Berichts der Rechnungsrevisoren. Erteilung der Décharge.
          d. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
          e. Festsetzung der Jahresbeiträge.
          f. Änderung der Statuten
          g. Genehmigung der Kommissions-Reglemente
          h. Auflösung des PC BEO
          i. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die mind. 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an das Präsidium eingereicht wurden.

          Artikel 18

          Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen.

          Artikel 19

          Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder wird der Vorstand dazu verpflichtet. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Versammlungen einberufen.

          5.2 Der Vorstand

          Artikel 20

          1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die folgende Funktionen erfüllen:
            - Präsidium
            - Vizepräsidium und Programmchef/in
            - Finanzen
            - IT und Administration
            - Protokoll
          2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ersatzwahlen wird das neue Vorstandsmitglied für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt. Der Vorstand ist wiederwählbar, das Präsidium jedoch höchstens für eine zusätzliche Amtsdauer.

          Artikel 21

          1. Dem Vorstand obliegt die Führung des PC BEO. Er verfügt über sämtliche Entscheidungskompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er besorgt die laufenden Angelegenheiten des PC BEO. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
          2. Der PC BEO wird verpflichtet durch die Unterschrift des Präsidiums oder im Verhinderungsfalle des Vizepräsidiums, zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied (Kollektivunterschrift zu zweien).

          Artikel 22

          Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenz im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets.

          5.3 Rechnungsrevisoren

          Artikel 23

          1. Die zwei Rechnungsrevisoren werden jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können wiedergewählt werden.
          2. Den Rechnungsrevisoren obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und der Berichterstattung an die Mitgliederversammlung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Kontrollen.

          5.4 Aufnahmekommission

          Artikel 24

          1. Die Aufnahmekommission besteht aus dem jeweils letzten abgetretenen Präsidenten als Vorsitzendem und den vier vorgängigen Präsidenten als Mitgliedern. Nach einem Wechsel im Präsidium des Clubs scheidet das amtsälteste Mitglied aus. Der vormalige Vorsitzende bleibt Mitglied der Kommission.
          2. Das Aufnahmeverfahren wird durch ein besonderes Reglement festgelegt, welches durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

          5.5 Preisverleihungskommission

          Artikel 25

          1. Die Preisverleihungskommission besteht aus maximal 4 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kommission konstituiert sich selbst.
          2. Die Preisverleihungskommission stellt an einem Monatsanlass Antrag über eine Preisverleihung und ist zuständig für die Organisation dieses Anlasses.
          3. Die Aufgaben und Kompetenzen sind im Reglement für die Verleihung des Panathlon-Preises festgehalten.

          5.6 Weitere Kommissionen

          Artikel 26

          1. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben zusätzliche temporäre Kommissionen einsetzen.
          2. Die Mitglieder dieser Kommissionen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

          6 STATUTENREVISION

          Artikel 27

          1. Für eine Revision der Statuten des PC BEO ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der entsprechenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
          2. Die Statutenrevision ist vorgängig zu traktandieren.

          7 AUFLÖSUNG DES VEREINS

          Artikel 28

          1. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
          2. Für die Einberufung gilt Art. 17 sinngemäss.
          3. Für die Auflösung bedarf es der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder (Beschlussquorum).
          4. Die die Auflösung beschliessende Mitgliederversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.

          Die vorliegenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 2020 angenommen worden und treten anstelle der Statuten vom 19. Januar 1994 (einschliesslich der Teilrevision vom 14. Januar 2019) sofort in Kraft.

          Thun, 27. Januar 2020

          Der Präsident:

          Fritz W. Tschanz

          Der Past-Präsident:

          Markus Stähli